Kreisgruppe Mannheim

Stellungnahme zum Panoramasteg (BUGA)

Die Stadt Mannheim und die BUGA-Gesellschaft planen den Bau eines Panoramstegs in bzw. am Rand der Feudenheimer Au in Verbindung mit einer 6 m hohen Fußgängerbrücke über der „Straße am Aubuckel“ und einer ca. 115 m langen Erdrampe als Zuweg auf Spinelli. Der Panoramasteg soll ab der Straße am Aubuckel 53 m in die Feudenheimer Au hinein ragen. Die Aussichtplattform an der Spitze soll in einer Höhe von 11 m über den im Rahmen eines weiteren Projektes geplanten Ausees in der Feudenheimer Au ragen.

1. Betroffenheit der Schutzgüter

Durch die Baumaßnahme sind die Belange des Landschaftsschutzgebietes 'Feudenheimer Au' betroffen, deren Erhalt in der LSG Verordnung vom 28.12.1988 festgesetzt ist. Die §3 Schutzzweck und §4 Verbotstatbestände sind betroffen.

  1. Das geschützte Landschaftsbild wird durch den Panoramasteg nachhaltig verändert. In der LSG Verordnung werden unter §4. 4 Handlungen verboten, die das Landschaftsbild nachteilig ändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigen
  2. Das Hochgestade wird mit den massiven Fundamenten für die weit auskragende Brücke dauerhaft verändert, auch die Wartungstreppe stellt einen Eingriff in das geschützte Hochgestade dar. Die Planungen tangieren §4.6, der Handlungen verbietet, die das Hochgestade verändern oder schädigen.
  3. Das Schutzgut Boden in der Au wird erheblich beeinträchtigt; dies mindert die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts (§3.4)
    Für die Baustellenstraße ist der Einbau vom Schotter geplant, und für die temporären Stützen sind Betonfundamente nötig. Eine Verdichtung der bindigen Böden ist nicht zu verhindern.
  4. Die Baustellenzufahrt und der Baustellenlagerplatz liegen im Grünland der Au, wo verstreut auch die Bienenragwurz vorkommt. Mit der Einrichtung der Baustelle wird deren potenzieller Lebensraum durch Verdichtung des Bodens weiter verschlechtert und flächenmäßig minimiert.
  5. Der Bau der sechs Meter hohen Erdrampe und des Stegs ist mit negativen Auswirkungen auf die klimatische Situation verbunden.

2. Befreiung von Verbotstatbeständen

Um den Panoramasteg zu errichten, ist eine Befreiung von Verbotstatbeständen nötig. Der vorliegende Antrag des Büros BCE auf Befreiung von den Verbotstatbeständen des §4 der LSG Verordnung „Feudenheimer Au“ gemäß §67.1 BNatSchG ist nach unserer Auffassung aus folgenden Gründen nicht genehmigungsfähig:

  1.  Die Zulässigkeit wird mit der Einmaligkeit des Vorhabens im LSG begründet, das sich nicht mehr wiederholen wird und es stehe im überwiegenden öffentlichen Interesse. Es schaffe neue Landschaftseinblicke in die Feudenheimer Au und verbessere damit die Erlebbarkeit, was dem Schutzzweck §3.4 entspreche.
    Diese Sichtweise basiert auf einer rein technischen Betrachtungsweise und ist mit dem Erhalt einer innerstädtischen Naturlandschaft nicht kompatibel. Sie verengt bewusst den Blick auf einen Einzelaspekt, reduziert damit die Kompexität des aus weit mehr Facetten zusammengesetzten Gesamteindrucks und blendet zentrale Aspekte aus, indem nur der Blick vom Aussichtssteg als wertgebende Komponente gewürdigt wird. Schon eine leichte Verschiebung der Blickrichtung nach Norden zeigt aber, wie das Bauwerk die Erlebbarkeit der Landschaft verschlechtert, indem das noch in der urspünglichen Form vorhandene Hochgestade technisch überbaut und die vorhandene Gehölzkulisse, die die Au einfasst, unterbrochen wird. Gerade in der Stadt ist für die Menschen die Naherholung in einer von Bebauung freien Landschaft besonders wichtig.
    Die Singularität als Rechtfertigung des Eingriffs heranzuziehen, kann keinesfalls akzeptiert werden. Nach dieser Logik wären viele Eingriffe möglich, weil sie nicht die Regel sind, obwohl sie ihrem Wesen nach den einschlägigen Regeln widersprechen. Das ist zynisch und entspricht nicht einem verantwortungsvollen Umgang mit unseren natürlichen Ressourcen
    Wir verweisen auf den Schutzzweck §3.
  2. Ein überwiegend öffentliches Interesse an dem Panoramasteg stellen wir in Frage.
    Die Funktion dieser Brücke besteht primär in der Aussicht auf das Augewässer und die städtische Umgebung. Damit offenbart sich ihr eigentlicher Zweck: Das architektonisch aufwendige Bauwerk soll vor allem für auswärtige Besucher der Buga einen Erlebniswert erzeugen und Publikum begeistern. Um komfortabel in die Au zu gelangen und die Brücke als sinnvolle Verbindung zwischen Spinelli und der Au zu errichten, wäre eine breite Treppe oder ein barrierefreier Abgang nötig. Diese Möglichkeit widerspricht jedoch der LSG Verordnung zum Schutz des Hochgestades. Von daher ist der dauerhafte Nutzen für die Mannheimer Bevölkerung gering und rechtfertigt die Eingriffe nicht.
  3. Der Umfang der Eingriffe ist nicht angemessen. Anlagebedingt werden 0,9% und baubedingt 4,1% der Fläche des LSG beeinträchtigt. Das mag singulär betrachtet noch nicht erhebliich sein, ist aber im Kontext der gesamten Umgestaltungen der Au eine von vielen Beeinträchtigungen, die sich nach unserer Berechnung bau- und anlagebedingt auf mindestens 8 ha belaufen, also 20% des Schutzgebiets. Die Eingriffe in die noch unveränderten Böden der Au sind enorm, endgültig und irreversibel. Die Kompensation erfolgt schutzgutübergreifend auf Spinelli.
  4. Eingriff ins Hochgestade
    Wir erkennen an, dass das Brückenbauwerk keine Stütze im LSG benötigt, der Preis dafür ist jedoch die schwere Betongründung im Hochgestade und das in der oberen Böschungshälfte dauerhaft sichtbare Widerlager. Der Antragsbearbeiter, BJÖRNSEN BERATENDE INGENIEURE, begründet die Notwendigkeit des Panoramastegs mit dem Ausblick auf das Augewässer (S.11), das vom gleichen Büro geplant wird. Hier liegt nach unserer Auffassung eine Befangenheit vor. Deren Einschätzung: Der Panoramasteg als technisches Bauwerk verändert zwar das Landschaftsbild, ergänzt dieses aber nicht zum Negativen, widersprechen wir aufs Schärfste. Nach unserer Auffassung wird das Landschaftsbild stark negativ beeinflusst und der Naturgenuss beeinträchtigt.
    Ob die Aussichtsplattform, die akustisch ungeschützt dem Verkehrslärm der Aubuckelstraße ausgesetzt ist, das Hochgestade bzw. den Geländesprung besonders erlebbar macht (S.12), wagen wir zu bezweifeln. In der vom Lärm geschützten Au lässt sich der Höhensprung deutlich angenehmer schon jetzt genießen.
  5. Die Erdrampe auf Spinelli wird in der Vorprüfung nicht bearbeitet, obwohl sie als Aufschüttung im Grünzug zu betrachten ist und mit den Zielen des Regionalplans kollidiert (siehe unten).
  6. Begründung für ein überwiegend öffentliches Interesse. Das Ausstellungsgelände der BUGA wird im östlichen Teil des Spinelli-Areals verortet sein, hier wird der Rundweg angelegt, den der Großteil der Besucher*innen nutzen wird. Der Zugang zum Panoramasteg liegt also im Randbereich des Ausstellungsgeländes und ist von daher kein zentraler Anlaufpunkt, wie noch in der Leitentscheidung 2017 angenommen. Von daher kann die Förderung des Tourismus nicht als Grund für eine naturschutzfachliche Befreiung gelten.
    Den Zielen des Grünzugs, wie ökologische Aufwertung, Biotopvernetzung und Kaltluftentstehung, widerspricht der Panoramasteg diametral. Das Bauwerk unterbricht die Leitstruktur des Hochgestades, versiegelt Flächen und stellt eine weitere Wärmeinsel in der wichtigen Kaltluftproduktionsfläche der Au dar.

    Ebenso wenig kann der Bürgerentscheid für ein überwiegend öffentliches Interesse am Panoramasteg herangezogen werden, denn:
    - Damals ging man davon aus, dass die Straße Am Aubuckel zurückgebaut wird, es war überhaupt kein Panoramasteg geplant. Daher fehlt aus unserer Sicht allein schon die demokratische Legitimation für einen Eingriff dieser Größenordnung.
    - Im Wortlaut des Bürgerentscheids wurde ausdrücklich zugesichert, den LSG Status der Au zu erhalten. Aus dieser Zusicherung folgt das klare Gebot, die Verbotstatbestände gerade nicht zu genehmigen, sondern diese mit hoher Priorität zu respektieren.

    Eine Erlaubnis zur Errichtung des Bauwerks ist daher nach unserer Auffassung rechtlich nicht tragbar.

3. Konflikt mit dem Einheitlichen Regionalplan (ERP)

Leitziel des ERP ist eine nachhaltige, d.h. ökologisch tragfähige, sozial gerechte und ökonomisch effiziente Entwicklung der Region. Der ERP von 2014 setzt regionale Grünzüge und Grünzäsuren zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen fest.
Im Band Plansätze und Begründung werden die Grünzäsuren definiert und unter 2.1.3. festgestellt: In den Grünzäsuren sind raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB unzulässig.

§29 bezieht sich auf Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Die Errichtung des Rampenbauwerks auf Spinelli von 135 m Länge und bis 6 m Höhe ist nach unserer Rechtsauffassung nicht genehmigungsfähig, denn in der Begründung zu 2.1.3. wird hingewiesen:

Insgesamt können die Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren die ihnen zugewiesenen Funktionen nur dann erfüllen, wenn sie vor einer Besiedlung und anderen Belastungen geschützt sind. Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme im Einzelfall ist nur möglich, wenn ein funktionaler Ausgleich durch Kompensationsflächen von vergleichbarer Größe und Qualität im selben Naturraum geschaffen wird.

Zum Klimaschutz ist unter 2.2.6.3 vermerkt:

In den klimatisch wertvollen Gebieten soll darauf geachtet werden, dass Anlagen mit jeglichen störenden Emissionen die bodennahen Luftströmungen in ihrem Verlauf nicht behindern oder mit Schadstoffen belasten.

4. Auswirkungen auf die Schutzgüter

Boden

Der natürliche Bodenbereich, w101 kalkhaltiger Auengley, weist als naturkundliches Archiv auf die ehemalige Neckarschlinge hin. Nur auf diesen Böden kommt die Bienenragwurz vor, da die vorhandenen Bodenhorizonte offensichtlich eine Entwicklung und Ausbreitung der Art begünstigen. Mit dem Bau des Panoramastegs sowie des beantragten Wartungswegs wird der Lebensraum weiter verringert.

Eingriffe in das Schutzgut Boden sind nicht oder nur sehr schwer ausgleichbar. Im LBP wird das Defizit, das anlage- und baubedingt an den Böden entsteht, schutzgutübergreifend kompensiert. Der Eingriff in das Hochgestade ist endgültig.
Es zeigt sich bei der Kompensationsberechnung, dass ein Ausgleich der Bilanz durch die Anlage von Magerrasen auf der Rampe auf Spinelli erfolgen soll, also rein rechnerisch in der Feudenheimer Au durch den Bau des Panoramastegs ein Defizit entsteht und sich deren ökologische Wertigkeit damit verringert.

Abb.: Natürliche und unveränderte Böden kommen innerhalb der Abgrenzung des Plangebiets im Bereich der Feudenheimer Au im Süden des Plangebiets vor. Aus LBP

Baustelleneinrichtung

Die Baustraße und die Baunebenflächen in der Feudenheimer Au sehen wir als sehr problematisch an. Sie sind mit dem Verlust des Oberbodens und einem Eintrag von RC- Materialien als ein schwerer Bodeneingriff zu betrachten. Die Baustraße sollte mit Baumatten hergerichtet werden, außerdem sollte geprüft werden, ob die Wartungsarbeiten von der Brücke aus zu erledigen sind. Der dauerhafte Erhalt der Baustraße als Wartungsweg und als Teil eines Rundweges um den See widerspricht der ursprünglichen Planung, den Norden des Sees als ungestörtes Biotop zu entwickeln.

Zur Aufschüttung des Dammbauwerks sollen Materialien eingesetzt werden, die die Anlage einer Magerwiese ermöglichen, deshalb soll der Bodenauftrag möglichst mit sandigem Aushub aus den umliegenden Baustellen erfolgen. So kann ein weiterer Wildbienenlebensraum entstehen und es können artenreiche Magerwiesen entwickelt werden. Auf keinen Fall darf nährstoffreicher

Oberboden aus der Au oder von extern aufgetragen werden. Der Bodenauftrag soll mit mindestens 60 cm deutlich über der Regelmächtigkeit von 20-40 cm liegen (Bodenmanagement, RT Consult 1.12.2020), um für Wildbienen geeignete Nistmöglichkeiten zu bieten und die gewünschte Wiese zu entwickeln.

Flora

Der Lebensraum der Bienenragwurz wird durch die Baustellen- und Wartungsstraße weiter dezimiert. Der Weg im Norden des Augewässers durchschneidet den schmalen Wiesenstreifen; er sollte entfallen, um diesen Standort als artenreiche Wiese und als geschützten Uferbereich zu entwickeln.
Bei sämtlichen Pflanzungen und Ansaaten dürfen nur zertifizierte, gebietsheimische Qualtäten ausgebracht werden (§ 40 BnatSchG). Die Qualität ist baustellenseits von der ökologischen Baubegleitung zu prüfen. Sind die Arten nicht lieferbar, ist darauf zu verzichten.

Fauna

Die Planung sieht vor, dass der Handlauf des Panoramastegs beleuchtet sein soll. Zum Schutz der Tierwelt sollte auf eine Beleuchtung unbedingt verzichtet werden. Da der Steg der Aussicht auf das Augewässer dienen soll, wird er in der Dunkelheit nicht benötigt.
Wir sehen die Gefahr, dass von dem Panoramasteg Gegenstände ins Wasser geworfen werden, die die Wasserqualität beeinträchtigen können und die Tiere gefährden. Für diese Tiere, die sich direkt über dem eher beruhigten Nordufer aufhalten, sind durch die erwarteten Besucherströme Störungen zu befürchten.

Wasser

Die Entwässerung des Panoramastegs soll in das Augewässer erfolgen, damit könnte im Winter Streusalz in das Gewässer gelangen. Wir regen an, auf das Streuen von Salz zu verzichten.

Landschaft

Das Landschaftsbild wird technisch überbaut und das Hochgestade verändert. Zudem wirkt die geplante 3,50 m breite Treppe als zusätzlicher Störfaktor, deshalb sollte auf die Treppe verzichtet werden.

Klima

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima sind bisher nicht ausreichend dargestellt.

Im Gutachten von BCE (S.12) heißt es: „Das Vorhaben bewirkt keine Veränderung der Luftqualität. Es werden keine Frischluftbahnen oder Luftströme durch das Bauwerk unterbrochen oder behindert.“ Diese Einschätzung bewertet den Panoramasteg isoliert und nicht im Kontext mit den weiteren geplanten Maßnahmen in der Feudenheimer Au und auf Spinelli und muss daher in ihrer Gültigkeit relativiert werden. Beide Areale liegen in dem für den Frischluftaustausch in Mannheim wichtigen „Grünzug Nordost“, die Feudenheimer Au ist ein wichtiges Kaltluftentstehungsgebiet. Die nächtliche Kaltluftproduktion wird schon durch das Augewässer und die Bäume reduziert. Die Stahlbrücke wird sich im Sommer tagsüber stark aufheizen und die Wärme nachts abgeben und so zu einer weiteren Verschlechterung der Klimagunstwirkung der Au beitragen.

5. Allgemeine Betrachtung der Baumaßnahmen in der AU:

Die Feudenheimer Au ist eine der letzten innerstädtischen Freiräume mit natürlicher Bodenstruktur und eine wichtige Kaltluftproduktionsfläche. Sie ist mit dem Hochgestade und ihrer Bodenzonierung ein sichtbares Relikt des alten Neckarlaufs. Dieses naturkundliche Kleinod wird durch den Radschnellweg, das Augewässer, die Selbahn und den Panoramasteg massiv

geschädigt und baulich überplant, vor allem die Eingriffe in den Boden sind immens. Die Schäden sind in einem überschaubaren Zeitraum irreversibel.
In den nächsten beiden Jahren stehen umfangreiche Baumaßnahmen in der Au an, die Planungsunterlagen liegen uns erstmals in vollem Umfang seit Dezember 2020 vor. Nach unserer Auffassung müssen die Baumaßnahmen und die damit verbundenen Eingriffe gemeinsam betrachtet werden, denn sie stehen in einem ursächlichen Zusammenhang. Bei Einzelbetrachtungen kommen die Gutachter meist zu dem Ergebnis, die Eingriffe seien nicht erheblich, bei einer Gesamtbetrachtung der Summe aller geplanten Maßnahmen sind die Eingriffe dagegen als erheblich einzustufen. Sie widersprechen damit auch der Zielsetzung, die Feudenheimer Au ökologisch aufzuwerten. Deutlich und sichtbar wird dies auch daran, dass die Kompensation teils außerhalb des Gebiets erfolgen soll.

Der BUND Mannheim hat schon vor einigen Jahren um eine Gesamtbetrachtung gebeten. Dies wiederholen wir hiermit und fordern eine UVP für die Gesamtheit der Baumaßnahmen in der Feudenheimer Au.
Alle Maßnahmen benötigen schwere Baustellenfahrzeuge, die in der knappen Zeit bis 2023 parallel arbeiten müssen. Die Bauarbeiten dürfen bei konsequenter Beachtung des Bodenschutzes nur bei abgetrocknetem Boden durchgeführt werden. Es ist schwer vorstellbar, dass diese Vorgabe geordnet umsetzbar sein wird. Deshalb ist die konsequente bodenkundliche Baubegleitung enorm wichtig.

6. Zusammenfassung

Der Bau des Panoramastegs führt zu Eingriffen in den Naturhaushalt und tangiert Verbotstatbestände der LSG Verordnung, wie oben ausführlich beschrieben. Welchen Nutzen der Panoramasteg langfristig für die Bevölkerung hat, ist zu hinterfragen.
Mit der geplanten Unterführung des Aubuckels für den Radschnellweg, der nur 250m westlich des Panoramastegs liegt, wird eine komfortablere und kürzere Verbindung zwischen den beiden Freiräumen hergestellt. Beide Vorhaben sind mit erheblichen Eingriffen in den Naturhaushalt und in das Landschaftsschutzgebiet verbunden. Nach Einschätzung des BUND ist die Umsetzung beider Planungen in unmittelbarer Nähe zueinander wegen deren negativen Auswirkungen nicht gerechtfertigt. Es sollte unbedingt nur eine Wegeverbindung umgesetzt werden, um ein positives Zeichen zum Schutz der natürlichen Ressourcen und der Klimaziele zu setzen.

Die Stadt Mannheim hat sich anspruchsvolle Ziele hinsichtlich Klimaschutz und Klimaanpassung gesetzt und verfolgt die Nachhaltigkeitsziele der UN. Der Bau der Stahlbrücke ist mit einer hohen CO2 Emission verbunden und zudem als Wärmequelle im Sommer zu werten.
Betrachtet man die Zielsetzungen der Grünzugentwicklung, nämlich die ökologische Aufwertung, den Klimaschutz und den Biotopverbund, so trägt der Panoramasteg keinen erkennbaren Beitrag zur Aufwertung bei. Die mit dem Bau zu schaffende geplante Aussicht auf das Augewässer rechtfertigt die dafür erforderlichen Eingriffe in den Naturhaushalt nicht. Sie sind nach unserer Rechtsauffassung nicht genehmigungsfähig.

Im Übrigen schließen wir uns den Stellungnahmen des NABU Mannheim und des Umweltforums Mannheim an.

Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V., vertreten durch den Arbeitskreis Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar, schließt sich dieser Stellungnahme an.