Kreisgruppe Mannheim

Widerspruch zur naturschutzrechtlichen Genehmigung nach §5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung der Feudenheimer Au zur Errichtung eines Panoramastegs vom 01.04.2021

Der BUND Mannheim widerspricht im Namen des BUND Landesverband Baden-Württemberg der o.g. Genehmigung. Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V., vertreten durch den Arbeitskreis Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar schließt sich dieser Stellungnahme an.

Bei dem Vorhaben handelt es sich unstrittig um einen Eingriff in den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets, und es werden eindeutig Verbotstatbestände gemäß §4 Nr. 3, 4 und 6 der LSG Verordnung ausgelöst, wie die Genehmigungsbehörde selbst feststellt.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse, dem in der Abwägung ein höherer Rang einzuräumen wäre als den geschützten Belangen des Naturschutzes, liegt nach unserer Auffassung nicht vor.

Begründung:
Eine Durchgängigkeit des Grünzugs Nordost, konkret die Verbindung der beiden Bereiche Spinelli Gelände und Feudenheimer Au, wird mit dem Panoramasteg nicht erreicht. Auf dem Panoramasteg ist zwar die Straße ‚Am Aubuckel‘
barrierefrei zu überqueren, man erreicht jedoch lediglich den südlichen Fußweg der Straße. Der Zugang zur Feudenheimer Au ist entweder nach Westen über den teils sehr schmalen und gefährlichen Radweg entlang der Aubuckelstraße bis zur Abfahrt zu den Kleingärten möglich oder nach Osten über die Zufahrt für die Landwirte. Diese beiden Fußwege über mehrere Hundert Meter an der vielbefahrenen Straße entlang sind laut, unattraktiv und teilweise gefährlich.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder andere Gründe des Gemeinwohls für diese Wegeführung sind nicht gegeben.
Fußgänger können die Straße Am Aubuckel nicht, wie in der Genehmigung beschrieben, auf direktem Weg überwinden, sondern nur mit einem großen Umweg.

Der 6 m hoch über die Straße Am Aubuckel führende Panoramasteg bietet zwar einen Blick bis zum Pfälzerwald und in die Au, dies ist jedoch heute schon von dem BUGA Turm in unmittelbarer Nachbarschaft möglich. Als zentrales Element der Wahrnehmbarkeit des Grünzugs hat der Panoramasteg daher kein Alleinstellungsmerkmal und kann damit auch nicht für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erlebbarkeit der Weite stehen, wie in der Genehmigung begründet wird.

Der Panoramasteg bietet für die Allgemeinheit auch keinen nennenswerten zusätzlichen Nutzen, der die Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt und damit die Aufhebung der Verbotstatbestände rechtfertigt. Dessen Errichtung liegt damit nicht in einem überragenden öffentlichen Interesse und ist somit nicht genehmigungsfähig.

Auch die Begründung, dass das Bauwerk singulär sei und keine weitere Brücke im LSG errichtet wird, kann das Bauwerk nicht rechtfertigen. Die Brücke als Brückenbauwerk mag singulär sein, jedoch ist ein weiterer Eingriff iin das geschützte Hochgestade mit der Unterführung für den Radschnellweg und den begleitenden Fußweg geplant. Diese Unterführung, etwa 200 Meter westlich des geplanten Panoramastegs, eröffnet für Fußgänger einen direkten und bequemen Weg, der die beiden Freiräume verbindet.

Somit sind zwei Bauwerke in unmittelbarer Nachbarschaft in dem geschützten Hochgestade geplant, die beide das Ziel verfolgen, die beiden Räume für Fußgänger zu erschließen. Beide benötigen eine naturschutzrechtliche Genehmigung, da sie Verbotstatbestände berühren.

Die mit dem Bau des Panoramastegs einhergehenden Belastungen, die Eingriffe in die Lebensräume von Wildbienen und Bienenragwurz, die Verdichtung des Bodens durch die Baustelle, die Störungen durch die nötigen Wartungsarbeiten, der Eingriff in das geschützte Hochgestade und das Landschaftsbild, das als naturkundliches Denkmal für den alten Neckarverlauf zu betrachten ist, rechtfertigen den Bau daher nicht.

Die beantragte und genehmigte Beleuchtung des Stegs stellt eine starke Beeinträchtigung für Fledermäuse dar. Auch wenn die Beleuchtung auf den Boden des frei auskragenden Stegs in 11 m Höhe über dem Niveau der Au gerichtet ist, wirkt das Licht im Freiraum über dem See. Die Fledermäuse, denen im Fledermausturm auf der Seeinsel Quartiere angeboten werden sollen, wird die Beleuchtung davon abhalten, diese anzunehmen. Wir verweisen auf das Naturschutz Info vom Dezember 2020: Alle Fachleute sind sich darin einig, dass die nachtaktiven Fledermäuse von künstlichem Licht besonders betroffen
sind...... Sie reagieren so empfindlich auf künstliches Licht, dass die natürlichen Verhaltensweisen oftmals signifikant beeinflusst werden.‘ (Paton, C., :Fledermausschutz bei Beleuchtungsprojekten, in Naturschutz Info S. 26-29, Hrsg,
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Karlsruhe 2020). Da der Steg nur als Aussichtsplattform dient, ist dessen nächtliche Beleuchtung verzichtbar.

Die Feudenheimer Au ist durch ihre Tieflage begünstigt, wodurch die umgebende Bebauung und Straßen nicht oder kaum wahrgenommen werden. Obwohl mitten in der Stadt gelegen, entspricht die Aufenthaltsqualität der einer freien
Landschaft außerhalb des Stadtgebietes. Mit dem Bau des Stegs wird ein technisches Bauwerk die Au dominieren und damit die Aufenthaltsqualität in ihrer zentralen Qualität nachhaltig gestört; im Ergebnis sehen wir in der Errichtung eines solch massiven Bauwerks als reine Aussichtsplattform, die einen Fremdkörper in der Natur darstellt, einen grundlegenden Widerspruch zu dem planungsbegründenden Anspruch, die Erlebbarkeit des Freiraums und der Natur zu verbessern. Damit ist auch § 4,5 der LSG Verordnung tangiert.

Der BUND Mannheim legt aus den dargelegten Gründen Widerspruch gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung des Panoramastegs ein.